Häufige Fragen

BFSG — kurz und ehrlich beantwortet

Nüchterne Antworten auf die Fragen, die sich Shop-Betreiber, Dienstleister und Agenturen gerade stellen — mit Quellen statt Abmahn-Panik. Wo es auf Ihren Einzelfall ankommt, sagen wir das offen und vermitteln die Fachanwältinnen und Fachanwälte unserer Partnerkanzleien.

Stand der Angaben: 30.08.2026. Wir prüfen die Aussagen zu Rechtslage, Marktüberwachung, Abmahnungen und Bußgeldern alle 30 Tage und aktualisieren sie bei Bedarf (siehe AGB § 6).

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — sie schafft Orientierung.

Bevor Sie weiterlesen

Nüchtern statt Abmahn-Panik

Rund um das BFSG kursieren viele Halbwahrheiten — befeuert von Anbietern, die mit Angst verkaufen. Wir halten es anders: erst die Fakten mit Quelle, dann die ehrliche Einordnung, was gesichert ist und was Einzelfallfrage bleibt. Wo eine belastbare rechtliche Einschätzung nötig ist, verweisen wir auf ein Erstgespräch und unsere Partnerkanzleien.

Die Antworten sind nach vier Themen sortiert:

Thema 1

Gilt das BFSG für mich?

Wer ist vom BFSG überhaupt betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28.06.2025 unter anderem für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern — also insbesondere Onlineshops sowie Websites mit Buchungs- oder Vertragsstrecken (B2C) und viele digitale Dienstleistungen. Wenn Endkundinnen und Endkunden über Ihre Seite Verträge abschließen, sollten Sie zunächst davon ausgehen, betroffen zu sein.

Ob Ihr konkretes Angebot erfasst ist, ist im Detail eine Einzelfallfrage. Diese Einordnung übernehmen die Fachanwältinnen und Fachanwälte unserer Partnerkanzleien — wir vermitteln den Kontakt.

Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme für mich?

Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz — sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Wichtig ist aber das Kleingedruckte: Diese Ausnahme gilt nicht in allen Konstellationen, und die Schwellenwerte müssen tatsächlich eingehalten werden.

Verlassen Sie sich deshalb nicht ungeprüft darauf. Ob die Ausnahme in Ihrem Fall greift, ist eine Einzelfallfrage, die im Ernstfall belastbar begründet sein sollte — genau das klären unsere Partnerkanzleien für Ihr Unternehmen.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Angebote?

Das BFSG stellt auf Angebote an Verbraucherinnen und Verbraucher ab. Reine B2B-Angebote — Dienstleistungen ausschließlich gegenüber Unternehmen — sind grundsätzlich nicht erfasst.

In der Praxis ist „rein B2B“ aber seltener, als man denkt: Sobald auch Endkundinnen und Endkunden bei Ihnen bestellen können oder die Grenze zwischen B2B und B2C verschwimmt, kann das BFSG greifen. Wo genau diese Linie verläuft, ist eine typische Einzelfallfrage für die rechtliche Prüfung.

Welche Übergangsfristen gelten?

Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025. Für bestimmte, vor diesem Stichtag geschlossene Altverträge über Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor — sie läuft längstens bis zum 27.06.2030.

Diese Frist ist aber kein Freibrief, das Thema aufzuschieben: Für das laufende Neugeschäft gelten die Anforderungen bereits heute. Ob und wie lange eine Übergangsregelung in Ihrem Fall greift, klärt die rechtliche Einzelfallprüfung.

Thema 2

Risiko & Durchsetzung

Drohen wirklich Abmahnungen und Bußgelder?

Ehrliche Antwort: Seit August 2025 gab es tatsächlich Wellen massenhafter BFSG-Abmahnschreiben — die bekannteste gilt unter Fachanwälten allerdings als mutmaßlich rechtsmissbräuchlich, und ob BFSG-Verstöße überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, ist gerichtlich bislang nicht geklärt.

Die zentrale Marktüberwachungsstelle (MLBF) hat ihre Prüfstrategien beschlossen; öffentlich dokumentierte Bußgeldverfahren gibt es bislang nicht. Das Gesetz sieht Bußgelder bis 100.000 € vor. Unser Rat: keine Panik — aber rechtzeitig nachweisbare Sorgfalt aufbauen, bevor die Durchsetzung anläuft.

Was macht die Marktüberwachung (MLBF)?

Die Durchsetzung des BFSG liegt bei einer zentralen, von den Ländern getragenen Marktüberwachungsstelle (MLBF). Sie kann Angebote prüfen, Mängel beanstanden, Nachbesserung verlangen und bei Verstößen Bußgelder verhängen.

Die MLBF hat ihre Prüfstrategien bereits beschlossen; öffentlich dokumentierte Bußgeldverfahren sind bislang nicht bekannt. Das heißt: Die Strukturen für die Durchsetzung stehen. Wer im Fall einer Beanstandung eine dokumentierte Prüfhistorie vorweisen kann, ist in der deutlich besseren Position.

Was sollte ich tun, wenn eine Abmahnung ins Haus kommt?

Zunächst wichtig: Das ist eine Einzelfallfrage, und die folgenden Punkte sind keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Orientierung. Grundsätzlich gilt, eine Abmahnung nicht zu ignorieren, aber auch nichts vorschnell zu unterschreiben — insbesondere keine vorformulierte Unterlassungserklärung — und keine gesetzten Fristen ungenutzt verstreichen zu lassen.

Lassen Sie das Schreiben anwaltlich prüfen. Genau dafür vermitteln und koordinieren wir den Kontakt zu den zugelassenen Fachanwältinnen und Fachanwälten unserer spezialisierten Partnerkanzleien, die Ihren konkreten Fall bewerten und die Reaktion für Sie übernehmen.

Bis zu welcher Höhe drohen Bußgelder?

Das BFSG sieht für Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € vor (§ 37 BFSG). Ob und in welcher Höhe im Einzelfall tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, hängt von vielen Faktoren ab; öffentlich dokumentierte Bußgeldverfahren gibt es bislang nicht.

Der Rahmen zeigt aber, dass der Gesetzgeber es ernst meint. Eine belegbare Prüf- und Nachbesserungshistorie ist der beste Nachweis der Sorgfalt, auf die es bei einer solchen Bemessung ankommt.

Thema 3

Technik & Umsetzung

Reicht nicht einfach ein Accessibility-Overlay?

Nein. Overlays — nachträglich eingeblendete „Barrierefreiheits-Widgets“ — beheben die Mängel im Code nicht, werden von vielen betroffenen Nutzenden als zusätzliche Barriere empfunden und sind reputativ wie rechtlich heikel: In den USA wurde ein bekannter Overlay-Anbieter wegen irreführender Werbeversprechen zu 1 Mio. $ Strafe verurteilt.

Echte Barrierefreiheit entsteht im Code Ihrer Website — genau dort setzen wir an, statt eine Ebene darüberzulegen.

Kann ein Scanner meine Website „konform“ machen?

Nein — das kann kein automatisches Tool. Von den 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1 AA sind nur 16 überhaupt automatisiert prüfbar (Deque Systems); selbst zehn Prüf-Tools in Kombination übersehen noch 29 % der Barrieren (GOV.UK). Der Rest braucht menschliche Einschätzung — etwa die Frage, ob ein Alternativtext wirklich sinnvoll ist.

Deshalb kombinieren wir den automatischen Scan mit manueller Prüfung: wahlweise per geführter Checkliste in Eigenregie oder durch das Audit unserer Fachleute. So bleibt kein Kriterium der WCAG 2.1 AA ungeprüft. Das Ergebnis ist keine Konformitätsgarantie, sondern etwas Belastbareres — systematische, dokumentierte Sorgfalt. Mehr dazu bei den Funktionen.

Was ist die Barrierefreiheitserklärung nach § 12 BFSG?

§ 12 BFSG verlangt, dass betroffene Anbieter Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung veröffentlichen — die sogenannte Barrierefreiheitserklärung. Sie beschreibt unter anderem, welche Anforderungen erfüllt sind und wo es noch Einschränkungen gibt.

BFSG Monitor kann diese Erklärung aus Ihren tatsächlichen Prüfergebnissen generieren, sodass sie zum Stand Ihres letzten Scans passt und nicht zur bloßen Behauptung verkommt. Wie das funktioniert, zeigen die Funktionen.

Was bedeuten WCAG 2.1 AA und EN 301 549?

Das BFSG selbst nennt keine Detail-Checkliste, sondern verweist auf technische Normen. Maßgeblich sind die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA — ein international etablierter Standard für barrierefreie Webinhalte, der auf dieser Stufe 50 Erfolgskriterien umfasst — sowie die europäische Norm EN 301 549, die diese Anforderungen für den europäischen Rechtsrahmen aufgreift.

Wenn wir Ihre Website „gegen WCAG 2.1 AA“ prüfen, prüfen wir also gegen genau den Maßstab, auf den es rechtlich ankommt — nicht gegen ein eigenes Hausrezept.

Wie fange ich pragmatisch an?

Am besten mit einem klaren Bild statt mit Aktionismus. Ein automatischer Voll-Scan zeigt zuerst, wo die maschinell auffindbaren Probleme liegen und wie sie nach Risiko zu priorisieren sind. Diese Liste arbeiten Sie — oder Ihre Agentur — mit verständlichen Fix-Anleitungen ab; für die Kriterien, die kein Scanner sieht, gehen Sie die geführte Checkliste durch oder holen unser Experten-Audit dazu.

Wichtiger als sofort „fertig“ zu sein, ist, nachweisbar und kontinuierlich an der Barrierefreiheit zu arbeiten. Wie das Schritt für Schritt aussieht, zeigt die Seite Funktionen.

Thema 4

Über BFSG Monitor

Was ist bei Ihnen verfügbar?

Ehrlich getrennt: Unser manuelles Experten-Audit, die Beratung, Schulungen und der Zugang zu unseren Partnerkanzleien sind ab sofort verfügbar — damit können Sie sofort mit belegbarer Sorgfalt beginnen.

Die automatisierte Monitoring-Plattform — Voll-Scan, Risiko-Priorisierung, deutsche Fix-Anleitungen, geführte Checkliste, kontinuierliches Monitoring mit Diff-Alerts, Erklärungs-Generator und PDF-Sorgfalts-Report — ist verfügbar. Ein festes Startdatum nennen wir bewusst nicht. Wer sich unverbindlich vormerkt, erfährt als Erstes vom Launch.

Bekomme ich bei Ihnen auch Rechtsberatung?

Ja — über unsere spezialisierten Partnerkanzleien. BFSG Monitor selbst ist ein technisches Prüf- und Monitoring-Werkzeug; die Rechtsberatung — etwa zur Betroffenheit Ihres Angebots oder zur Reaktion auf eine konkrete Abmahnung — erbringen ausschließlich die zugelassenen Fachanwältinnen und Fachanwälte unserer spezialisierten Partnerkanzleien, von uns vermittelt und koordiniert.

So greifen technische Umsetzung und rechtliche Absicherung ineinander, ohne dass Sie sich selbst mehrere Dienstleister suchen müssen.

Bieten Sie auch persönliche Beratung an?

Ja. Neben dem Monitoring bieten wir ab sofort ein manuelles Experten-Audit über die vollständige Kriterienliste der WCAG 2.1 AA, begleiten die Umsetzung gemeinsam mit Ihrem Team oder Ihrer Agentur und schulen Ihre Redaktion, damit neue Inhalte von Anfang an zugänglich entstehen.

Für ein individuelles Angebot genügt eine kurze Mail. Alles Weitere finden Sie auf der Seite Beratung.

Was kostet das?

Für das Monitoring gibt es vier Tarife: ein kostenloser Quick-Check (1 Seite), Starter (19 €/Monat), Business (49 €/Monat) und Agentur (129 €/Monat) — jeweils zzgl. USt., bei Jahreszahlung mit 20 % Rabatt. Diese Tarife starten mit dem Produkt-Launch.

Experten-Audit, Beratung und Schulungen rechnen wir projektbezogen ab. Den vollständigen Leistungsumfang und alle Details finden Sie auf der Seite Preise.

Ihre Frage war nicht dabei?

Schreiben Sie uns Ihre Frage samt Domain — wir antworten verständlich und ohne Verkaufsdruck. Geht es um eine konkrete rechtliche Einschätzung, vermitteln wir die passende Partnerkanzlei. kontakt@bfsg-monitor.de

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Klarheit im Erstgespräch — unverbindlich

In einem kurzen Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation ein, zeigen die nächsten sinnvollen Schritte und sagen ehrlich, was Sie selbst erledigen können und wo sich unser Audit oder eine Partnerkanzlei lohnt. Schreiben Sie uns eine kurze Mail mit Ihrer Domain.

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